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Anleinpflicht für Hunde ab dem 1. April

10.03.2025

Der Frühling ist da und die freie Landschaft wird zu einer immer größer anwachsenden Kinderstube. Einige Haarwildarten, wie z.B. der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Tierarten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am
Boden brütenden Vogelarten wie z.B. Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft.

Daher hat das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium bittet Hundebesitzer, dem Leinenzwang in diesem Zeitraum nachzukommen und ihre Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen.

Zur freien Landschaft gehören neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft und die dazu gehörigen Wege und Gewässer, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.

Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen und Wege, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, Gebäude, Hofflächen, Gärten; Gartenbauflächen und Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen und zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Da viele freilebende Tiere aber auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, werden Hundehalter gebeten, ihre Hunde auch in diesen Bereichen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.

Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.

Quelle: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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