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HomeBekanntmachung des aufkommensneutralen Hebesatzes nach § 7 des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG)
14.01.2025
Nach § 7 Abs. 1 NGrStG ist ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde Söhlde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde Söhlde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe. Nach § 7 Abs. 2 NGrStG muss die Gemeinde Söhlde den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichungen des von der Gemeinde Söhlde bei der Hauptveranlagung bestimmten Hebesatzes von dem aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.
Die Ermittlung des aufkommensneutralen Hebesatzes und ggf. Abweichungen hiervon werden nachstehend veröffentlicht.
Plan-Aufkommen Grundsteuer A lt. Haushaltsplan 2024: | 202.500,00 EUR |
Plan-Aufkommen Grundsteuer B lt. Haushaltsplan 2024: | 1.222.000,00 EUR |
Plan-Aufkommen Grundsteuer A lt. Haushaltsplan 2025: | 64.800,00 EUR |
Plan-Aufkommen Grundsteuer B lt. Haushaltsplan 2025: | 1.412.700,00 EUR |
Plan-Aufkommen Grundsteuer C lt. Haushaltsplan 2025: | wird nicht erhoben |
Messbetrag Grundsteuer B 2025: | 335.428,73 EUR |
Aufkommensneutraler Hebesatz: 405 v.H.
Bisheriger Hebesatz Grundsteuer B: 420 v.H.
Neuer Hebesatz ab 01.01.2025 Grundsteuer B: 420 v.H.
Gez. Marienfeldt
Bürgermeister