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Wahlbekanntmachung

01.12.2025

  1. Am 14.12.2025, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, findet in der Gemeinde Söhlde, Ortschaft Bettrum,

    die einzelne Neuwahl des Ortsrates Bettrum

    statt.

  2. Die Ortschaft Bettrum bildet einen Wahlbezirk, der zugleich auch Wahlbereich ist.

    Ein gesonderter Briefwahlvorstand wird nicht gebildet, da die Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen und vom Wahlvorstand mit ausgezählt wird.

    In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 23.11.2025 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

  3. Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen/Bewerber und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste und für jede Listenbewerberin/jeden Listenbewerber.

  4. Jede Wählerin /Jeder Wähler hat drei Stimmen.

  5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.

    Sie kann ihre Stimmen verteilen auf

    a) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
    b) eine Bewerberin oder einen Bewerber oder eine Liste,
    c) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
    d) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
    e) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!

    An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.

  6. Die wählende Person soll dem Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sie hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

  7. Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

    a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel der Wahl, für die sie wahlberechtigt ist.
    b) Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
    c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
    d) Sie legt den verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag.
    e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
    f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 15.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der zuständigen Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben werden.

  8. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

  9. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.


Marienfeldt

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