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HomeWahlbekanntmachung anlässlich der einzelnen Neuwahl des Ortsrates der Ortschaft Bettrum am 14.12.2025
02.10.2025
Mit Wirkung vom 11.09.2025 sind drei von fünf Sitzen und damit mehr als die Hälfte der vorgesehenen Sitze des Ortsrates der Ortschaft Bettrum unbesetzt. Der Landkreis Hildesheim hat mit Schreiben vom 15.09.2025 festgestellt, dass der Ortsrat Bettrum der Gemeinde Söhlde seit dem 11.09.2025 aufgelöst ist.
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Söhlde hat den Wahltermin bestimmt. Die einzelne Neuwahl des Ortsrates Bettrum findet
am 14.12.2025 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
statt.
- Einzelne Neuwahl des Ortsrates der Ortschaft Bettrum
Zahl der Ortsratsmitglieder
Für die Ortschaft Bettrum sind gemäß § 91 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 4 Abs. 2 a der Hauptsatzung der Gemeinde Söhlde 5 Ortsratsmitglieder zu wählen. - Wahlbereich und Wahlbezirk
Für die einzelne Neuwahl des Ortsrates ist der Wahlbereich das Gebiet der Ortschaft Bettrum, gemäß § 7 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG). Das Wahlgebiet der Ortschaft Bettrum bildet gemäß § 8 NKWG für die Stimmabgabe einen Wahlbezirk. - Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen gemäß § 21 Abs. 9 NKWG von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 21 NKWG sowie des § 32 NKWO entsprechen; sie sollen nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a zu § 32 Abs. 1 NKWO eingereicht werden.
Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. NKWG höchstens 10 wählbare Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
Zahl der (Unterstützungs-)Unterschriften für Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Ortsratswahl müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 a NKWG). Die Wahlberechtigung der Personen, die die Unterstützungsunterschrift leisten, muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und sind bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden (§ 32 Abs. 4 NKWO). Entsprechend ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NKWO bereits bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 NKWG durch die Parteien und Wählergruppen zu bestätigen.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag für die einzelne Neuwahl des Ortsrates der Ortschaft Bettrum unterzeichnen.
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung beizufügen, dass sie oder er in dem Wahlbereich wahlberechtigt ist, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Befreiung von der Unterschriftenerfordernis
Von der Beibringung der Unterschriften nach § 21 Abs. 10 NKWG befreit:
a) Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
b) Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
c) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
d) DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
e) Alternative für Deutschland (AfD)
Für die Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind bei diesen Parteien gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans ausreichend.
Außer den genannten Parteien können Parteien als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 28.10.2025 bei der Niedersächsischen Landeswahlleitung, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben (Wahlanzeige gem. § 22 Abs. 1 i.V. m. § 42 Abs. 7 Nr. 2 NKWG) und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft anerkannt hat.
Parteien, die bereits anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen am 11.09.2021 in Niedersachsen oder seit dieser Wahl durch den Landeswahlausschuss anerkannt worden sind, brauchen die Anerkennung nicht erneut zu beantragen. - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und einzureichen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen des §§ 21 ff. NKWG und der §§ 32 ff. NKWO hingewiesen. - Wahlberechtigung
Zur einzelnen Neuwahl des Ortsrates der Ortschaft Bettrum ist nach § 48 Abs. 1 NKomVG berechtigt, wer Deutscher i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin/Unionsbürger) und am Wahltage
• das 16. Lebensjahr vollendet hat und
• seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat.
Auf die Wahlrechtsausschlussgründe des § 48 Abs. 2 NKomVG wird verwiesen. - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Nach § 49 Abs. 1 des NKomVG ist wählbar, wer am Wahltage
• das 18. Lebensjahr vollendet hat,
• seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat und
• Deutscher i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin/Unionsbürger).
Auf die Ausschlussgründe des § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit wird verwiesen. - Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bei dem Gemeindewahlleiter, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, einzureichen.
Die Einreichungsfrist endet am Montag, 10.11.2025, 18.00 Uhr.
Ein möglichst frühzeitiges Einreichen der Wahlvorschläge wird empfohlen, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
Söhlde, 02.10.2025
Marienfeldt
Gemeindewahlleiter