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25.09.2025
31. Änderung des Flächennutzungsplans (Ortschaft Nettlingen) - Genehmigung / Inkrafttreten
Die vom Rat der Gemeinde Söhlde in seiner Sitzung am 24.06.2025 einschließlich Begründung und Umweltbericht beschlossene 31. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Landkreis Hildesheim mit Verfügung vom 18.09.2025 (Az. (910) 15-11-50) gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Wesentliches Ziel der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer „Fläche für den Gemeinbedarf" mit Zweckbestimmung „Feuerwehr" und die Darstellung einer „gewerblichen Baufläche", sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Ortsrandeingrünung".
Der räumliche Geltungsbereich der 31. Änderung umfasst Flächen im Nordosten von Nettlingen, nördlich der „Dingelber Straße". Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.
Mit dieser Bekanntmachung der Genehmigung im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die Planunterlagen können auf der Internetseite der Gemeinde Söhlde (www.soehlde.de) eingesehen werden. Die Internetseite der Gemeinde ist auch über das Internetportal des Landes Niedersachsen uvp.niedersachsen.de mit dem Suchbegriff „Söhlde" zu erreichen.
Ebenso können die 31. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Begründung mit Umweltbericht im Rathaus der Gemeinde Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, während der folgenden Öffnungszeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden:
- Montag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr - Dienstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Über den Inhalt der 31. Änderung des Flächennutzungsplans kann Auskunft verlangt werden.
Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05129 / 972 - 60) können die Planungsunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gern. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- (nicht zutreffend)
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung der 31. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Söhlde, den 25.09.2025
gez. Marienfeldt, Bürgermeister