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Zuständige Behörde:
Gemeinde Söhlde
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8
31185 Söhlde
Telefon:
Fax:
0 51 29 / 9 72 - 13
E-Mail:


Ansprechpartner:

Thomas Schridde
Fachbereich I / Bürgerservice, Ordnungsangelegenheiten und Feuerschutz
Leiter Team Bürgerservice, Ordnungsangelegenheiten und Feuerschutz, Standesamt
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8
31185 Söhlde
Telefon:
Fax:
0 51 29 / 9 72 - 13
Raum:
6, EG
E-Mail:
E-Mail:


Teaser

Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus


Verfahrensablauf
  • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

  • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Zuständige Stelle

Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt


Voraussetzungen
  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)


Welche Gebühren fallen an?

Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.

  • Gebühr: 10,00 Euro
    Erteilung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine Fristen


Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig


Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Fachlich freigegeben am
23.11.2020

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