Dienstleistungen
HomeZuständige Behörde:
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8
31185 Söhlde
Ansprechpartner:
Fachbereich I / Bürgerservice, Ordnungsangelegenheiten und Feuerschutz
Leiter Team Bürgerservice, Ordnungsangelegenheiten und Feuerschutz, Standesamt
Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8
31185 Söhlde
Verfahrensablauf
Die beabsichtigte Umwandlung der bestehenden inländischen Lebenspartnerschaft ist bei der zuständigen Stelle anzumelden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit für die Anmeldung der Umwandlung der Ehe liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie oder Ihr zukünftiger Ehegatte Ihren/seinen Wohnsitz oder Ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben/hat.
Haben weder Sie noch Ihr Lebenspartner Ihren/seinen Wohnsitz oder Ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für die Anmeldung das Standesamt der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt zuständig, vor dem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden soll.
Zuständig für die Umwandlung ist jedes deutsche Standesamt.
Voraussetzungen
- Bestehen einer inländischen Lebenspartnerschaft zwischen den Erklärenden
- Geschäftsfähigkeit
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültigen Reisepass oder Personalausweis oder ein sonstiger mit Lichtbild versehener amtlichen Ausweis
- eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind
- zusätzlich eine Bescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung, wenn die Anmeldung der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt der Nebenwohnung erfolgt
- ihre Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister, sofern die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt der Anmeldung der Umwandlung begründet wurde
Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an das für die Anmeldung der Umwandlung zuständige Standesamt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Kostenfrei
bei dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt und innerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes - Gebühr: 25,00 Euro
bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt und innerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes - Gebühr: 80,00 Euro
außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer der Eheschließenden