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24.11.2022
Aufgrund der aktuellen Witterungsbedingungen macht die Gemeinde Söhlde auf die Regelung des Winterdienstes der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Söhlde, Landkreis Hildesheim, (Fassung vom 26. Februar 2002) aufmerksam.
1. Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1, 50 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Wenn Schnee fällt oder gefallen ist, oder wenn Glatteis entstanden ist, müssen Gehwege und Radwege an Werktagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr soweit von Eis und Schnee befreit sein, dass sie von Fußgängern ohne Gefährdung oder besondere Behinderung benutzt werden können.
2. Die Hydranten und Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten.
3. Die von den Gehwegen und Radwegen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert wird.
4. Bei Glätte sind die Gehwege und Gossen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist zur Sicherung des Fußgänger-tagesverkehrs:
a) die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz, die übrigen in einer Breite von mindestens 1,50 Meter;
b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein mindestens 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn;
c) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;
d) sonstige notwendige und gekennzeichnete Überwege an Straßenmündungen, Kreuzungen und Plätzen.
5. Vor den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel müssen zur Sicherung des Fußgänger-tagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgangsverkehr gewährleistet ist.
6. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen zur Vermeidung von Umweltschäden nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Die Verwendung von Streusalz ist nur dort zulässig, wo der Einsatz sonstiger Streumittel unzumutbar oder untauglich ist.
7. Bei eintretendem Tauwetter sind Gehwege und Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien und der Abfluss von Schmelzwasser zu gewährleisten.
8. Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden.
Für die Streu- und Räumfahrzeuge wird eine Durchfahrtbreite von mindestens 3 Metern benötigt. Aus diesem Grund wird darum gebeten, Fahrzeuge auf den grundstückseigenen Einstellplätzen oder in Garagen abzustellen, damit die Fahrzeuge die Straße ungehindert befahren können.
Ich bitte um entsprechende Beachtung.
Marienfeldt, Bürgermeister