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21.03.2022
Bauleitplanung der Gemeinde Söhlde:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4 „Unter den Weiden“ (Ortschaft Feldbergen) gem. § 12 BauGB
- Satzungsbeschluss
- Inkrafttreten
Der Rat der Gemeinde Söhlde hat in seiner Sitzung am 13.10.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4 "Unter den Weiden" (Ortschaft Feldbergen) gem. § 10 Abs. 1 des BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) sowie gem. § 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010, in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung einschließlich der Begründung mit Umweltbericht beschlossen.
Wesentliches Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Unter den Weiden“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes zu schaffen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, bekanntgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst Flächen im Westen von Feldbergen, westlich der Straße „Unter den Weiden“ und nördlich des Bolzplatzes.
Der Geltungsbereich ist im nachstehenden Übersichtsplan mit schwarzer Umrandung gekennzeichnet.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim tritt der Bebauungsplan Nr. 4 „Unter den Weiden“ in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4 „Unter den Weiden“, die Begründung mit Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan können im Rathaus der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, während der folgenden Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten:
Montag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr | |
Dienstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Freitag | von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Über den Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 „Unter den Weiden“ kann Auskunft verlangt werden. Nach vorheriger telefonischer Absprache (Tel. 05129 / 972 – 60) können die Planungsunterlagen auch außerhalb der Öffnungszeiten eingesehen werden. Ebenso kann der Plan auf der Internetseite der Gemeinde Söhlde (www.soehlde.de) eingesehen werden.
Wichtiger Hinweis zur Einsichtnahme während der Corona-Pandemie
Eine Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 05129/972-0) oder auf Anfrage per E-Mail (gemeinde@soehlde.de) möglich. Beim Betreten der Verwaltung besteht eine Maskenpflicht, d. h. es muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden, und es muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten werden.
Auf die nachfolgend genannten Rechtsfolgen wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB (v. 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 “Unter den Weiden” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39-42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird ebenfalls hingewiesen.
Söhlde, den 17.02.2022
Marienfeldt
Bürgermeister