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Zutritt Kleinschwimmhalle 2G

24.11.2021

Auf Grund der Coronazahlen wurde die ab heute gültige Coronaverordnung des Landes Nds. verschärft. Daher dürfen nur noch geimpfte und genesene Personen (2 G), sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Kleinschwimmhalle und die Sauna nutzen. Entsprechende Nachweise sind bei jedem Besuch vorzulegen. Eine medizinische Maske ist zwingend im Gebäude zu tragen.

Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 Coronaverordnung Nds. führen.

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