Aktuelles

Home
 

Verkehrsbehinderung durch Pflanzenwuchs; Rückschnitt von Büschen und Bäumen an Verkehrsflächen

01.06.2021

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung sowie der aus der Bevölkerung vorgebrachten Beschwerden wird immer wieder festgestellt, dass die Verkehrssicherheit im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Pflanzenwuchs beeinträchtigt wird.

Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von den auf bebauten und unbebauten Grundstücken stehenden Büschen und Bäumen in den Luftraum über dem Straßenkörper (Fahrbahn, Geh- und Radwege, Straßenseitenraum) hineinragenden Äste und Zweige bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind. Freizuschneiden sind ebenfalls die durch Pflanzenwuchs verdeckten Verkehrszeichen, Straßennamenschilder, amtlichen Hinweisschilder und die Straßenbeleuchtung.

Der Rückschnitt (Verkehrssicherungsschnitt) bis an die Grundstücksgrenze ist ständig in folgenden Höhen vorzunehmen:
a) Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m (s. Anlage, Beispiel c),
b) Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m (s. Anlage, Beispiel c),
c) Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwege in voller Höhe (s. Anlage Beispiel a),
d) bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante Schild.
e) Bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt (Oberkante der Leuchte), (s. Anlage, Beispiel b).

Wird das Lichtraumprofil über dem Straßenkörper durch Pflanzenwuchs eingeschränkt, handelt es sich um verkehrswidrige Zustände (§ 11 Nieders. Gesetz über die öffentl. Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung).
Die Ordnungsbehörde kann die Beseitigung der Verkehrshindernisse verlangen und mit einer Geldbuße ahnden.

In Vertretung


Wöhleke

Rückschnitt von Büschen und Bäumen an Verkehrsflächen

Immer aktuell mit Söhlde mobile