Aktuelles

Home
 

Wahlbekanntmachung anlässlich der Kommunalwahlen

30.04.2021

Die laufende Kommunalwahlperiode endet am 31.10.2021. Die Landesregierung hat durch Verordnung vom 31.10.2020 (Nds. GVBl. S. 378) festgelegt, dass die kommunalen allgemeinen Neuwahlen (Kommunalwahlen) und die allgemeinen Direktwahlen für die Wahlperiode vom 01.11.2021 bis 31.10.2026 am

12.09.2021 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

stattfinden.

  1. Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde

    Zahl der Ratsmitglieder

    Für die Gemeinde Söhlde sind gemäß § 46 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 20 Ratsmitglieder zu wählen.

    Wahlgebiet

    Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinde Söhlde. Der Wahlbereich ist in folgende Wahlbezirke gegliedert:
    1-Bettrum, 2-Feldberge, 3-Groß Himstedt, 4 und 4.1-Hoheneggelsen, 5-Klein Himstedt, 6-Mölme, 7-Nettlingen, 8 und 8.1-Söhlde, 9-Steinbrück.

    Wahlvorschläge

    Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelbewerber*in) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG).

    Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften des § 21 NKWG sowie des § 32 NKWO entsprechen; sie sollen nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a zu § 32 Abs. 1 NKWO eingereicht werden.

    Höchstzahl der Bewerber*innen

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf höchstens 25 wählbare Bewerber*innen enthalten. Die Reihenfolge der Bewerber*innen muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Bewerber*in auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nach § 21 Abs. 7 NKWG nicht Mitglied einer anderen Partei sein.

    Der Wahlvorschlag einer/s Einzelbewerber*in (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer/s wählbaren Bewerber*in enthalten.

    Zahl der (Unterstützungs-)Unterschriften für Wahlvorschläge

    Die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl müssen von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 Satz 2 Nummer 1b NKWG). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber*innen gesammelt werden (§ 32 Abs. 4 NKWO). Entsprechend ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NKWO bereits bei der Anforderung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften die Aufstellung der Bewerber*innen nach § 24 Abs. 1 NKWG durch die Parteien und Wählergruppen zu bestätigen.

    Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag für die Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde unterzeichnen. Entsprechendes gilt auch für die anderen stattfindenden Wahlen.

    Eine Bescheinigung der Wahlberechtigung ist beizufügen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

    Befreiung vom Unterschriftenerfordernis

    Von der Beibringung der Unterschriften sind befreit:

    • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
    • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
    • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
    • Freie Demokratische Partei (FDP)
    • DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
    • Unabhängige Wählergemeinschaft Söhlde (UWG)

    Für die Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind bei diesen Parteien und dem Einzelwahlvorschlag gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 NKWG die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans bzw. die Unterschrift der wahlberechtigten Einzelperson ausreichend.

    Wahlanzeige

    Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, d. h., die nicht

    • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Niedersächsischen Landtag mit mindestens einer Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
    • am Tag der Bestimmung des Wahltages im Bundestag mit mindestens einer im Land Niedersachsen gewählten Person vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,

    können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an den kommunalen allgemeinen Neuwahlen angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Landeswahlausschuss festgestellt wird.

  2. Ortsratswahlen in den Ortschaften der Gemeinde Söhlde

    In den folgenden Ortschaften werden zeitgleich Ortsratswahlen durchgeführt:

    Ortschaft (zugleich Wahlgebiet) Zahl der Ortsratsmitglieder Höchstzahl der Bewerber*innen Mindestzahl der Unterschriftenfür Wahlvorschläge Nummer des Wahlbezirks





    Bettrum 5 10 10 1
    Feldbergen 5 10 10 2
    Groß Himstedt 5 10 10 3
    Hoheneggelsen 9 14 20 4 und 4.1
    Klein Himstedt 5 10 10 5
    Mölme 5 10 10 6
    Nettlingen  7 12 10 7
    Söhlde 9 14 20 8 und 8.1
    Steinbrück 5 10 10 9

    Sämtliche Ortschaften bestehen aus je einem Wahlbereich. Die Wahlvorschläge für die Ortsratswahlen müssen, analog zur Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde, von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Zusätzlich müssen die Wahlvorschläge entsprechend § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG in Ortschaften bis zu 2.000 Einwohner*innen von mindestens 10, in Ortschaften mit 2.001 bis 20.000 Einwohner*innen von mindestens 20 Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

    Befreiung vom Unterschriftenerfordernis

    Vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit sind für alle Ortsratswahlen die zuvor aufgeführten Parteien. Außerdem für die Ortsräte Feldbergen der Einzelwahlvorschlag Langkop, Hoheneggelsen der Einzelwahlvorschlag Hachmeister, Klein Himstedt der Einwahlvorschlag Kresse, Mölme die Wählergruppe Mölme und Steinbrück die Wählergemeinschaft Steinbrück.

    Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer/s wählbaren Bewerber*in enthalten.

  3. Wahlberechtigung

    Zur Wahl des Rates der Gemeinde Söhlde und zur Wahl der Ortsräte in den Ortschaften der Gemeinde Söhlde sind nach § 48 Abs. 1 NKomVG Personen berechtigt, die Deutsche i. S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger*innen) und am Wahltag

    • Mindestens 16 Jahre alt sind und
    • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben.

    Auf die Wahlrechtsausschlussgründe des § 48 Abs. 2 NKomVG wird verwiesen.

  4. Wählbarkeitsvoraussetzungen

    Nach § 49 Abs. 1 des NKomVG ist wählbar, wer am Wahltage

    • mindestens 18 Jahre alt ist,
    • seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet seinen Wohnsitz hat und
    • Deutscher i.S. d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger*innen).

    Auf die Ausschlussgründe des § 49 Abs. 2 NKomVG von der Wählbarkeit wird verwiesen.

  5. Einreichung der Wahlvorschläge

    Wahlvorschläge sind beim Gemeindewahlleiter, Bürgermeister-Burgdorf-Straße 8, 31185 Söhlde, einzureichen.

    Die Einreichungsfrist endet am Montag, 26.07.2021, 18.00 Uhr.

    Ein möglichst frühzeitiges Einreichen der Wahlvorschläge wird empfohlen, damit die Wahlvorschläge rechtzeitig vorgeprüft und etwaige Mängel möglichst noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

    Aufgrund der wegen der Corona-Pandemie bestehenden Beschränkungen bitte ich um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Söhlde, 30.04.2021


Wöhleke

Immer aktuell mit Söhlde mobile