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Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September des Jahres

01.03.2021

Zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen ist es gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September eines jeden Jahres Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Bäume und Pflanzen.

Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die z.B. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und somit eine Gefahr beseitigen.

Für Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich I, Bürgerservice unter der Telefonnummer 05129 972 33 gern zur Verfügung.

In Vertretung

Wöhleke

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