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Coronavirus SARS-CoV-2 - Weitere Maßnahmen

18.03.2020

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

der Landkreis Hildesheim hat soeben die nachstehenden Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte bekanntgemacht:

1. Tourismus:
Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.

2. Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen für den Publikumsverkehr nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze der Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  • Angemessene Belüftung der Bewirtungsräume
  • Platzzahl begrenzen bzw. reduzieren, um die oben genannten Abstände einzuhalten
  • Personen mit akuten respiratorischen Symptomen den Zutritt zu den Bewirtungsräumen verweigern

Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06:00 Uhr bis spätestens 18:00 Uhr beschränkt.

Weitere Auflagen können im Einzelfall folgen.

3. Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe

Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, wenn

  • die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
  • die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
  • die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.
Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich Begründung finden sie hier.

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