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Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 »Hainäcker«

09.11.2018

Bauleitplanung der Gemeinde Söhlde

Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Hainäcker“ (in textlicher Form) und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Hainäcker - Erweiterung“ (in textlicher Form) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) (erneute Öffentlichkeitsbeteiligung)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Söhlde hat in seiner Sitzung am 23.10.2018 beschlossen, die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Hainäcker“ und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Hainäcker - Erweiterung“ durchzuführen.

Die beiden textlichen Änderungsverfahren sind identisch, bei beiden Sondergebieten „Bioenergie“ wird
- die Begrenzung der installierten Gesamt-Motorleistung auf 1.000 KWel sowie
- die Beschränkung des Einzugsgebiets für die eingesetzte Biomasse auf einen Radius von 15 km aufgehoben,
- zudem ist der Einsatz von Geflügelkot und –harn in Zukunft zulässig.

Die Entwürfe der vorgenannten Bebauungspläne nebst Begründungen einschl. einer Gutachterlichen Stellungsnahme zu den Geruchsemissionen und –immissionen liegen in der Zeit vom

20.11.2018 bis 20.12.2018

erneut öffentlich, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB, im Rathaus der Gemeinde Söhlde, Bürgermeister-Burgdorf-Str. 8, 31185 Söhlde während der Dienststunden aus.

Während dieser Zeit können die Planungen von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Zudem können die Unterlagen auch im Internet unter https://www.soehlde.de eingesehen werden.

An umweltbezogenen Informationen liegt eine aktuelle Gutachterliche Stellungnahme zu den Geruchsemissionen und –immissionen vor, sie ist Bestandteil der Planunterlagen.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerechte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Bürgermeister

Huszar

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