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Parksituation in der Gemeinde Söhlde

07.11.2018

In der letzten Zeit gab es vermehrt Beschwerden über zugeparkte und dadurch zu enge Straßen. Aus diesem Grund weise ich auf die derzeitige Rechtslage hin. Demnach ist das Parken nur dann zulässig, wenn eine befahrbare restliche Straßenbreite von 3,05 m verbleibt. In einigen Straßen im Gemeindegebiet ist diese Restbreite nicht mehr vorhanden, sobald an einer Seite geparkt wird. Das Parken ist in diesen Fällen also unzulässig. Ich gehe davon aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer die nötige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme walten lässt.
Dennoch kommt es gelegentlich zu kritischen Situationen und Problemen z. B. bei der Durchfahrt von Abfallentsorgungs- oder aber auch Einsatzfahrzeugen. Krankenwagen oder Feuerwehrfahrzeuge haben eine Breite von bis zu 2,50 m. Im Ernstfall wäre es sinnvoll, wenn für die Einsatzkräfte neben ihrem Fahrzeug noch ausreichend Platz zum Agieren verbliebe, was bei Einhaltung der Vorschriften gewährleistet wäre. Ich gehe davon aus, dass das im Interesse Aller liegt.
Um solche kritischen Situationen zukünftig zu vermeiden, bitte ich Sie um Beachtung und Einhaltung der geltenden Vorschriften. Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass zur Einhaltung der Vorschriften auch Kontrollen durchgeführt werden. Für die Ahndung von Falschparkern ist der Landkreis Hildesheim zuständig. Die Gemeindeverwaltung kann Verstöße durch falschparkende Fahrzeuge aber an den Landkreis Hildesheim weiterleiten – was in der Vergangenheit auch bereits wiederholt geschehen ist.

Alexander Huszar

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